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Parken an engen Stellen, unterschreiten der erforderlichen Restfahrbahnbreite


Die für eine ungehinderte Durchfahrt erforderliche Mindestfahrbahnbreite von 3,05 Metern darf nicht durch parkende Autos missachtet werden, da dies zur Folge haben kann, dass der Weg für Rettungsfahrzeuge im Ernstfall versperrt sein könnte und sie deshalb nicht rechtzeitig zum Einsatzort kommen.

Auf Abfallentsorgungsfahrzeuge könnten so daran gehindert werden, ihren Dienst zu verrichten. Die Konsequenzen trägt infolgedessen die Allgemeinheit.

Fahrzeuge, welche dort verkehrswidrig abgestellt wurden, können abgeschleppt werden. Außerdem droht ein Bußgeld von 35,00 Euro bis 100,00 Euro sowie zusätzlich ein Punkt in Flensburg.

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