Der Winter kommt bestimmt!
Noch haben wir nicht die winterlichen Straßenverhältnisse wie sie auf dem Archivfoto zu sehen sind. Nachdem jedoch der meteorologische Winteranfang bereits hinter uns liegt und die Thermometer schon deutlich Minusgrade angezeigt haben, wollen wir Sie mit unserem obligatorischen Winterdienstbericht auf den möglichen Wintereinbruch vorbereiten. Verbunden damit raten wir Ihnen, sich auf Schnee und Eis einzustellen und die allseits bekannten notwendigen Vorkehrungen unter anderem für die Erfüllung der Räum- und Streupflicht zu treffen.
Winterreifen und Schneeschaufel
Den Gefahren von Schnee und Eis kann man gut vorbereitet leicht mit Schneeschaufel und Splitt begegnen. Ökologisch etwas zu tun, wird aber mehr Anstrengung erfordern als beim Winterdienst nur auf Streusalz zu verzichten.
Wer die ökologische beste Lösung, wenigsten in den Wintermonaten den öffentlichen Personennahverkehr zu nutzen, nicht wählen kann, muss als Autofahrer an seinem Fahrzeug Winterreifen aufziehen. Bei Schnee, Eis und Matsch sind Winterreifen Pflicht. Wer bei winterlichen Straßenverhältnissen mit Sommerreifen erwischt wird, muss mit einem Bußgeld von 60 Euro rechnen – außerdem gibt es einen Punkt in Flensburg. Dabei wird der Fahrer belangt, nicht der Halter. Behinderungen im Winterverkehr durch unpassende Reifen werden mit 80 Euro und einem Punkt in der Verkehrssünderkartei geahndet.
Auch ohne Androhung eines saftigen Bußgeldes bitten wir die Räum- und Streupflichtigen, Streugut und Schneeschaufeln bereitstellen. Aus haftungsrechtlichen Gründen empfehlen wir bei Mehrfamilienhäusern, den Räum- und Streudienst durch einen entsprechenden Streuplan zu regeln.
Beim Zweckverband Dettenhausen-Waldenbuch HTN sind die Lager mit dem leider unvermeidlichen Streusalz gefüllt. Der Streuplan steht, der Schneepflug und Räum- und Streugeräte sind einsatzbereit und die Bauhofmitarbeiter auf den frühmorgendlichen Räum- und Streueinsatz eingestellt.
Trotz aller Vorkehrungen sollte aber nicht vergessen werden, dass Schnee und Eis winterbedingte Begleiterscheinungen sind, die Gefahren in sich bergen können. Um diese Gefahren zu minimieren obliegt der Gemeinde die Räum- und Streupflicht für die öffentlichen Straßen. Die Grundstückseigentümer haben die Pflicht zum Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege bei Schnee und Eisglätte. Und die Autofahrer sollten die Kosten für Winterreifen nicht scheuen und sie rechtzeitig aufziehen. Denn die, die morgens mit eleganten Halbschuhen in den sommerbereiften Wagen steigen, brauchen sich, so ein Mitarbeiter des Streudienstes, nicht zu wundern, wenn dann bei plötzlichem Schneefall auf den Straßen nichts mehr fährt. Dringend zu empfehlen ist auch bei Winterreifen eine Profiltiefe von mindestens 4 mm.
Räum- und Streupflicht der Gemeinde
Nach § 43 Absatz 1 Straßengesetz obliegt es den Gemeinden im Rahmen des Zumutbaren, die Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten zu reinigen, bei Schneehäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte mit abstumpfenden Material zu bestreuen. Da es praktisch unmöglich ist, alle Straßen bei plötzlicher Eis- und Glättebildung durch Bestreuen in einen ungefährlichen Zustand zu versetzen oder ständig darin zu halten, hat die Rechtsprechung anerkannt, dass eine Pflicht, alle Fahrbahnen öffentlichere Straßen bei Winterglätte zu bestreuen, nicht besteht.
Innerhalb geschlossener Ortschaften müssen deshalb bei Glatteis nur die Fahrbahnen an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen bestreut werden.
Die Gemeinde hat deshalb den Streuplan auch für diesen Winter streng an die bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen angelehnt, was bedeutet, dass nicht alle Straßen und zu jeder Zeit von Eis- und Schneeglätte durch übermäßiges Salzstreuen befreit werden.
Sowohl im privaten als auch im öffentlichen Bereich sollten als Orientierungspunkte für die Durchführung des Winterdienstes der Umweltschutz einerseits und die Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrssicherheit andererseits dienen.
Räum- und Streuplan
Geräumt und bestreut werden nur die verkehrswichtigen Straßen und die gefährlichen Straßenstellen. Bei extremen Witterungsverhältnissen wie Eisglätte und überfrierendem Regen, werden auch die Nebenstraßen bestreut. Nach einem Beschluss des Gemeinderates wird der Bauhof nach dem Räumen und Bestreuen der verkehrswichtigen Straßen bei größeren Schneefällen im Rahmen des Möglichen mit dem Schneepflug auch durch die Nebenstraßen fahren.
Räum- und Streupflicht der Grundstückseigentümer nach der Streupflichtsatzung
Neben der Räum- und Streupflicht der Gemeinde, sind auch Straßenanlieger und Grundstückseigentümer verpflichtet, Winterdienst zu leisten.
Die Gemeinde hat aufgrund von § 43 Abs. 2 Straßengesetz eine Satzung erlassen, welche die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege beinhaltet. Hieraus die wichtigsten Bestimmungen:
- Verpflichtet sind die Eigentümer und Besitzer, Mieter und Pächter von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben.
Als Straßenanlieger gelten auch die Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde stehende unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als 10 Meter beträgt. - Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft. Diese Regelung wurde erst kürzlich durch ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofes bestätigt. Ist kein Gehweg vorhanden, sind entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1 m zu räumen und zu bestreuen.
- Die Gehwege müssen werktags bis 7:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 8:30 Uhr geräumt und bestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu bestreuen. Diese Streupflicht endet um 21:00 Uhr.
Streupflichtsatzung online
Die Satzung ist auch beim Bürgermeisteramt, Ordnungsamt, Zimmer 2.9 erhältlich.
Streusalz sollte die Ausnahme sein
Bitte beachten Sie, dass nach der Streupflichtsatzung zum Bestreuen der Gehwege möglichst nur abstumpfendes Material wie Sand, Splitt und Asche zu verwenden sind. Die Verwendung von auftauenden Streumitteln sollte vermieden werden. Auftauende Streumittel sollten nur bei Eisregen eingesetzt werden.
Weitere Informationen zum Thema Winterdienst:
Winterdienst - Was muss die Gemeinde übernehmen und was nicht?