Winterdienst - Was muss die Gemeinde übernehmen und was nicht?

Jedes Jahr im Winter erreichen die Gemeinde sowie den zuständigen Winterdienst Beschwerden über die Räumung der Straßen und Wege. Dabei sind rund 80 Prozent der von den Gemeinden durchgeführten Winterdienstleistungen rein freiwillig. Innerorts besteht zwar eine Räum- und Streuverpflichtung, allerdings grundsätzlich nur an verkehrswichtigen und zugleich gefährlichen Straßen. Vorbeugende Maßnahmen gegen Schnee und Eis auf den Straßen muss die Gemeinde nicht treffen.

Die Städte und Gemeinden haben einen Räum- und Streuplan, auf dem Straßen, welche geräumt oder gestreut werden sollen, in unterschiedliche Prioritätsstufen aufgeteilt sind. Die Wichtigkeit einer Straße wird durch den Verkehr bestimmt. So haben Straßen, welche eine überörtliche Verbindungsfunktion erfüllen (zum Beispiel die Kreis- und Landstraßen) und Straßen mit sogenannter Sammelfunktion (wie zum Beispiel die Bismarckstraße und die Schönbuchstraße) eine verstärkte Verkehrsbedeutung und somit höhere Priorität.

Laut mehrerer höchstrichterlichen Urteile müssen Gemeinden ihrer Streu- und Räumpflicht nur in den Grenzen des Zumutbaren nachkommen. Konkret heißt das, dass Straßen, welche durch parkende Autos oder Ähnlichem blockiert sind, sodass Räumfahrzeuge nicht durchkommen, nicht zwingend von der jeweiligen Gemeinde geräumt oder gestreut werden müssen.

Sollte es in einer Straße, die auf Grund einer niedrigeren Priorität im Streuplan noch nicht gestreut wurde zu einem Unfall kommen, ist die Gemeinde nicht für den entstandenen Sachschaden verantwortlich, obwohl dort eine Streupflicht besteht, da es keiner Gemeinde möglich ist, alle Straßen gleichzeitig zu streuen.

Für den Winterdienst auf den Gehwegen in Dettenhausen gilt die Räum- und Streupflichtsatzung der Gemeinde (PDF).

Danach obliegt es den Straßenanliegern, innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten die Gehwege und die weiteren in der Satzung genannten Flächen (wie zum Beispiel gemeinsame Rad- und Gehwege) und nach Maßgabe dieser Satzung zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zur bestreuen.

Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet den Gehweg in einem benutzbaren Zustand zu halten, auf deren Seite der Gehweg verläuft.

Entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn sind, falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, Flächen in einer Breite von 1 m.

Vor gemeindeeigenen Liegenschaften muss die Gemeinde ihrer Verpflichtung nachkommen und die Straße räumen.

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