Öffentliche Bekanntmachung

Auslegung der Vorschlagsliste der Gemeinde Dettenhausen für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Geschäftsjahre 2024-2028

Die Gemeinden sind nach dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) verpflichtet, für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen in den Schöffengerichten des Amtsgerichts Tübingen und des Landgerichts Tübingen geeignete Personen vorzuschlagen.

Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 23.05.2023 die Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Geschäftsjahre 2024 – 2028 aufgestellt.

Die vom Gemeinderat aufgestellte Vorschlagsliste liegt in der Zeit von Montag, 12.06.2023 bis einschließlich Montag 19.06.2023 während der Dienststunden, Montag – Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr und Dienstag von 16:00 bis 18:00 Uhr, beim Bürgermeisteramt, Rathaus, Bismarckstr. 7, Foyer, Obergeschoss zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Gegen die Vorschlagsliste kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche gerechnet vom Ende der Auslegungsfrist, schriftlich oder zur Niederschrift mit Begründung Einspruch erhoben werden. Der Einspruch kann nur damit begründet werden, dass in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen sind, die nach § 32 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nicht aufgenommen werden durften oder nach den §§ 33 und 34 GVG nicht aufgenommen werden sollten (§ 37 GVG). Einsprüche können beim Bürgermeisteramt Dettenhausen, Bismarckstraße 7, 72135 Dettenhausen, erhoben werden.

§ 32 Unfähigkeit zum Schöffenamt

Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:

1.    Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zu Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;

2.    Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

§ 33 Ungeeignete Personen

Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

1.    Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;

2.    Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;

3.    Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;

4.    Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;

5.    Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;

6.    Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

§ 34 Weitere ungeeignete Personen

(1)  Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:

1.    der Bundespräsident;

2.    die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung:

3.    Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;

4.    Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;

5.    Gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;

6.    Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.

(2)  Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.

Bürgermeisteramt

Dettenhausen

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