Öffentliche Bekanntmachung des Inkrafttretens

Öffentliche Bekanntmachung

Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Sauwasen – Südwestlicher Teil, 2. Änderung“

Der Gemeinderat hat in öffentlicher Sitzung am 21.11.2023 den Bebauungsplan „Sauwasen – Südwestlicher Teil, 2. Änderung“ nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften nach § 74 Abs. 1 Landesbauordnung (LBO) als jeweilige selbstständige Satzungen beschlossen.

Der Planbereich ist in dem nachfolgend abgedruckten, nicht maßstäblichen Ausschnitt aus der Planzeichnung des Bebauungsplanes vom 30.10.2023 dargestellt:

Maßgebend ist die Planzeichnung mit Zeichenerklärung des Bebauungsplanes in der Fassung vom 30.10.2023.

Der Bebauungsplan wurde auf der Grundlage des Flächennutzungsplans für die Gemeinde Dettenhausen entwickelt. Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung, der Relevanzprüfung zum Artenschutz und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 a Abs. 1 BauGB beim Bürgermeisteramt Dettenhausen, Bauverwaltung, Zimmer 2.9, Bismarckstraße 7, 72135 Dettenhausen während der Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Die vorstehenden Unterlagen sind zudem entsprechend § 10 a Abs. 2 BauGB auf der Homepage der Gemeinde Dettenhausen unter www.dettenhausen.de eingestellt und bieten somit auch die Möglichkeit der Einsichtnahme.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb einer Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich

1. Eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Dettenhausen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Hinweis nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder auf Grund dieser Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. Die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind;

2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 Gemeindeordnung genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist auch eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nummer 2 Gemeindeordnung geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 Gemeindeordnung genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Dettenhausen, 29.11.2023

Thomas Engesser

Bürgermeister

Darstellung räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Sauwasen - Südwestlicher Teil, 2. Änderung

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