Am 1. März beginnt die Vegetationsschutzzeit

Das Fällen eines Baumes oder das Roden einer Hecke ist ab dem 1. März nicht mehr erlaubt. Ab diesem Zeitpunkt beginnt gemäß § 43 Absatz 2 des Naturschutzgesetzes die Vegetationsschutzzeit. Es ist in der Zeit zwischen dem 1. März und dem 30. September eines jeden Jahres verboten, Hecken, lebende Zäune, Bäume, Gebüsche und Röhrichtbestände zu roden, abzuschneiden oder auf andere Weise zu zerstören oder erheblich zu beeinträchtigen und Bäume mit Horsten oder Bruthöhlen zu besteigen. Normale Pflegeschnitte an Bäumen und Hecken sind unabhängig davon das ganze Jahr über zulässig.

Diese Schutzperiode für die Vegetation dient dem Erhalt der Lebensstätten von Tieren und Pflanzen und schützt besonders Vögel in der Brut- und Aufzuchtzeit. Auch zahlreiche Insekten und andere Kleinlebewesen werden durch diese Vorschrift geschützt.

Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden. Ausnahmen vom Fäll- und Rodungsverbot sind in begründeten Einzelfällen möglich; genauere Auskünfte dazu erhalten Sie bei der Unteren Naturschutzbehörde (Landratsamt Tübingen).

Außerdem ist es ganzjährig verboten, die Vegetation auf Wiesen, Feldrainen, ungenutztem Gelände, an Hecken, Hängen oder Böschungen sowie Hecken, lebende Zäune, Bäume, Gebüsche, Schilf- und Röhrichtbestände abzubrennen.

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